Edicom Servizi è iscritta nel Registro dei Gestori delle Vendite Telematiche con PDG 2 del 4/08/2017

Vorschriften


Gesetz 22. Februar 2010, n. 24

"Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 193 vom 29. Dezember 2009 in das Gesetz mit Änderungen, das dringende Eingriffe in die Funktionsweise des Justizsystems enthält".

8. Folgende Änderungen werden an der Zivilprozessordnung vorgenommen:

  • a) Zu Artikel 125 Absatz 1 werden am Ende die folgenden Wörter hinzugefügt: "Angabe Ihrer Steuerkennziffer";
  • b) in Artikel 163 Absatz 3 Nr. 2) werden die Wörter: "Nachname und Wohnsitz des Klägers" durch Folgendes ersetzt: "Nachname, Wohnsitz und Steuerkennzeichen des Klägers" und die Wörter: "Name, Nachname, Wohnsitz oder Wohnsitz oder Wohnsitz des Klägers Der Beklagte und die ihn vertretenden bzw. unterstützenden Personen "werden durch Folgendes ersetzt:" Name, Nachname, Steuerkennziffer, Wohnsitz oder Wohnsitz oder Wohnsitz des Beklagten und der sie vertretenden Personen bzw. Helfer ";
  • c) In Artikel 167 Absatz 1 nach den Worten: "In der Antwort muss der Beklagte seine gesamte Verteidigung vorschlagen und sich zu den vom Kläger als Grundlage des Antrags vorgebrachten Tatsachen äußern." Folgendes wird eingefügt : "seine Allgemeinheit und die Abgabenordnung";
  • d) Nach Artikel 149 wird Folgendes eingefügt:

"Kunst. 149-bis (Benachrichtigung per E-Mail). - Wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich verboten ist, kann die Benachrichtigung per beglaubigter E-Mail erfolgen, auch nachdem eine Computerkopie des Papierdokuments extrahiert wurde.

Wenn er gemäß Absatz 1 vorgeht, sendet der Gerichtsvollzieher eine Computerkopie des unterschriebenen Dokuments mit digitaler Signatur an die zertifizierte E-Mail-Adresse des Empfängers, die sich aus öffentlichen Listen ergibt. Die Benachrichtigung gilt als abgeschlossen, wenn der Manager das elektronische Dokument im zertifizierten E-Mail-Postfach des Empfängers zur Verfügung stellt.

Der Gerichtsvollzieher erstellt den in Artikel 148 Absatz 1 genannten Bericht in einem separaten elektronischen Dokument, das mit einer digitalen Signatur unterzeichnet und mit der Urkunde verbunden ist, auf die er mit Hilfe von IT-Tools verweist, die mit einem spezifischen Dekret des Ministeriums für Gerechtigkeit. Der Bericht enthält die in Artikel 148 Absatz 2 genannten Informationen und ersetzt den Lieferort durch die E-Mail-Adresse, an die das Dokument gesendet wurde.

Die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Sende- und Zustellbelege einschließlich der Vorschriften für die Übermittlung und den Empfang elektronisch übermittelter elektronischer Dokumente sind dem elektronischen Originaldokument oder der elektronischen Kopie des Papierdokuments beigefügt.

Sobald die Benachrichtigung durchgeführt wurde, sendet der Gerichtsvollzieher die sofort oder dem Antragsteller einschließlich elektronisch gemeldete Handlung zusammen mit dem Benachrichtigungsbericht und den im fünften Absatz vorgesehenen Anhängen zurück. "

d-bis) zu Artikel 530 werden am Ende folgende Absätze hinzugefügt:

"Der Vollstreckungsrichter kann nachweisen, dass die Zahlung der Anzahlung, die Vorlage von Angeboten, die Durchführung des Angebots zwischen den Bietern und der Auktion gemäß den Artikeln 532, 534 und 534-bis sowie die Zahlung des Preises werden mit telematischen Modalitäten durchgeführt.

In jedem Fall kann der Vollstreckungsrichter anordnen, dass die in Artikel 490 Absatz 2 vorgesehene Werbung mindestens zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Abgabe von Angeboten oder des Versteigerungsdatums erfolgt. "

d-ter) In Artikel 533 Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Der Beauftragte der Kommission versichert den interessierten Parteien die Möglichkeit, die zum Verkauf angebotenen Gegenstände mindestens drei Tage vor dem festgelegten Datum auch elektronisch zu prüfen für das Verkaufsexperiment und kann die Sache nicht vor vollständiger Zahlung des Preises an den Käufer liefern ";

d-quater) Artikel 540 Absatz 1 wird aufgehoben;

d-quinquies) In Artikel 569 wird nach dem dritten Absatz Folgendes eingefügt:

"Mit der gleichen Anordnung kann der Richter feststellen, dass die Zahlung der Anzahlung, die Vorlage von Angeboten, die Durchführung des Angebots zwischen den Bietern und in den vorgesehenen Fällen die Verzauberung sowie die Zahlung des Preises in einer Art "Telematik" durchgeführt werden;

d-sexies) zu Artikel 591-bis Absatz 1 wird am Ende folgender Satz hinzugefügt: "Artikel 569 Absatz 4 wird angewendet"; 8-bis. Die Bestimmungen für die Umsetzung der Zivilprozessordnung und der Übergangsbestimmungen, auf die in der königlichen Verordnung vom 18. Dezember 1941, n. 1, Bezug genommen wird. 1368 werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • a) Nach Artikel 161-bis wird Folgendes eingefügt:

    "Kunst. 161-ter (Verkauf mit Telematikmodalitäten). - Der Justizminister legt mit seinem eigenen Dekret die technisch-betrieblichen Regeln für die Durchführung des Verkaufs von beweglichen und unbeweglichen Sachen mittels einer elektronischen Ausschreibung in den im Kodex vorgesehenen Fällen fest, wobei die Grundsätze der Wettbewerbsfähigkeit, Transparenz, Vereinfachung, Wirksamkeit, Sicherheit, Genauigkeit und Regelmäßigkeit von Telematikverfahren. Mit nachfolgenden Dekreten werden die im ersten Absatz genannten technisch-betrieblichen Vorschriften an die wissenschaftliche und technologische Entwicklung angepasst. "

  • b) In Titel IV Kapitel II wird nach Artikel 169-ter Folgendes hinzugefügt:

    "Kunst. 169-Quater (Weitere Zahlungsmethoden des Kaufpreises). - Der Kaufpreis kann mit elektronischen Zahlungssystemen oder mit Debit-, Kredit- oder Prepaid-Karten oder mit anderen Zahlungsmittel mit elektronischem Geld bezahlt werden, das im Bank- und Postkreis verfügbar ist. Art. 169-Quinquies (Zusammenfassender Prospekt der Schätzungen und Verkäufe). - Die gemäß Artikel 532 des Kodex als Kommissionsvertreter ernannten Personen oder Personen, denen gemäß Artikel 534 desselben Kodex Versteigerungsverkäufe anvertraut werden, übermitteln sie am Ende eines jeden Semesters an den Vollstreckungsrichter, den Präsidenten des Gerichts und an den leitenden Justizbeamten einen Informationsprospekt, der auf Computerunterstützung erstellt wurde und alle im Berichtszeitraum getätigten Verkäufe mit Angabe zusammenfasst;

  • c) Artikel 173-Quinquies wird durch Folgendes ersetzt:

    "Kunst. 173-Quinquies (Weitere Modalitäten für die Vorlage von Kaufangeboten, für die Bereitstellung der Kaution und für die Zahlung des Preises). - Der Richter kann mit der in Artikel 569 Absatz 3 des Kodex genannten Verkaufsordnung die Vorlage des Kaufangebots und die Bereitstellung der Sicherheit gemäß den Artikeln 571, 579, 580 und 584 desselben anordnen Der Code kann mit elektronischen Zahlungssystemen oder mit Debit-, Kredit- oder Prepaid-Karten oder mit anderen Zahlungsmittel mit elektronischem Geld, das im Bank- und Postkreis verfügbar ist, und durch Übermittlung einer Erklärung mit den Angaben per Fax oder E-Mail erfolgen vorgeschrieben durch die oben genannten Artikel in Übereinstimmung mit den Gesetzen, einschließlich Vorschriften, in Bezug auf das Abonnement, das Senden und Empfangen von teletransmittierten Computerdokumenten. Die Zahlung des Preises kann auf die gleiche Weise erfolgen, wie im ersten Absatz angegeben. " 8-ter. Das Dekret des Justizministers, das die technisch-operativen Regeln für die Durchführung von Telematikverkäufen festlegt, gemäß Artikel 161-ter der Bestimmungen zur Umsetzung der Zivilprozessordnung und der Übergangsbestimmungen, auf die im königlichen Dekret Bezug genommen wird 18. Dezember 1941, n. 1368, eingeführt durch Absatz 8-bis, Buchstabe a) dieses Artikels, wird innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes dieses Dekrets angenommen. im ersten Absatz genannt ". 8-ter. Das Dekret des Justizministers, das die technisch-operativen Regeln für die Durchführung von Telematikverkäufen festlegt, gemäß Artikel 161-ter der Bestimmungen zur Umsetzung der Zivilprozessordnung und der Übergangsbestimmungen, auf die im königlichen Dekret Bezug genommen wird 18. Dezember 1941, n. 1368, eingeführt durch Absatz 8-bis, Buchstabe a) dieses Artikels, wird innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes dieses Dekrets angenommen. im ersten Absatz genannt ". 8-ter. Das Dekret des Justizministers, das die technisch-operativen Regeln für die Durchführung von Telematikverkäufen festlegt, gemäß Artikel 161-ter der Bestimmungen zur Umsetzung der Zivilprozessordnung und der Übergangsbestimmungen, auf die im königlichen Dekret Bezug genommen wird 18. Dezember 1941, n. 1368, eingeführt durch Absatz 8-bis, Buchstabe a) dieses Artikels, wird innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes dieses Dekrets angenommen. in königlichem Dekret vom 18. Dezember 1941 erwähnt, n. 1368, eingeführt durch Absatz 8-bis, Buchstabe a) dieses Artikels, wird innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes dieses Dekrets angenommen. in königlichem Dekret vom 18. Dezember 1941 erwähnt, n. 1368, eingeführt durch Absatz 8-bis, Buchstabe a) dieses Artikels, wird innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes dieses Dekrets angenommen.

Telematische Verkaufsbestimmungen

Justizministerium, Dekret 26. Februar 2015, n. 32

Verordnung mit den technischen und betrieblichen Vorschriften für den Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen mit telematischen Methoden in den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen gemäß Artikel 161-ter der Bestimmungen zur Umsetzung der Zivilprozessordnung . (15G00045)

(GU Nr. 69 vom 24-3-2015)

Gültig ab: 8-4-2015

DER MINISTER DER GERECHTIGKEIT

Unter Berücksichtigung von Artikel 161-ter der Bestimmungen zur Umsetzung der Zivilprozessordnung, der Bestimmungen für den Verkauf von Telematik enthält;

Unter Berücksichtigung von Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 400;

Nach Anhörung der Stellungnahme des Staatsrates, die von der Beratenden Abteilung für Regulierungsakte in der Sitzung vom 29. Januar 2015 geäußert wurde;

Nach Anhörung des Garantiegebers zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 154 Absatz 4 des Gesetzesdekrets vom 20. Juni 2003, n. 196, die eine positive Stellungnahme mit einer in der Sitzung vom 15. Mai 2014 getroffenen Bestimmung abgegeben hat;

Angesichts der Mitteilung an den Präsidenten des Ministerrates gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 400, erstellt mit einem Vermerk vom 12. Februar 2015 gemäß dem oben genannten Artikel;

Adoptieren

die folgende Regelung:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Kunst. 1


Objekt

1. Diese Verordnung legt die technischen und betrieblichen Regeln für die Durchführung des Verkaufs von beweglichen und unbeweglichen Sachen mittels eines elektronischen Angebots in den Fällen fest, die in der Zivilprozessordnung vorgesehen sind.

Kunst. 2


Definitionen

  • 1. Für die Zwecke dieses Dekrets gelten folgende Definitionen:

    • a) «Telematikverkauf»: die Aktivitäten, die zwischen dem Zeitpunkt der Verbindung der Bieter mit dem Portal des Telematikverkaufsleiters und der Vergabe oder Identifizierung des besten Bieters durchgeführt werden;

    • b) "Telematik-Verkaufsleiter": die Person, die als vom Richter zur Verwaltung des elektronischen Verkaufs autorisiertes Unternehmen gegründet wurde;

    • c) "Referent des Verfahrens": die natürliche Person, die vom Richter ernannt wurde, der die Verkaufsaktivitäten durchführt;

    • d) "Angebot zum Telematikverkauf": das Angebot zum Kauf von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen im elektronischen Verkauf ohne Verzauberung oder durch einen Provisionsagenten oder die Aufforderung zur Teilnahme am Telematikverkauf derselben Waren;

    • e) "Relaunch": das zunehmende Angebot im Angebot in Bezug auf den Verkauf mit und ohne Verzauberung oder durch einen Provisionsagenten;

    • f) "telematischer synchroner Verkauf": Methode zur Durchführung der Auktion oder des Angebots im Immobilienverkauf ohne Verzauberung, bei der die Gebote ausschließlich elektronisch in derselben Zeiteinheit und bei gleichzeitiger Verbindung des Richters oder des Referenten des Verfahren und aller Bieter;

    • g) "gemischter synchroner Verkauf": Methode zur Durchführung der Auktion oder des Angebots im Immobilienverkauf ohne Verzauberung, bei der die Gebote in derselben Zeiteinheit sowohl elektronisch als auch durch Erscheinen vor dem Richter oder dem Referenten von formuliert werden können der Ablauf;

    • h) "asynchroner Verkauf": Methode zur Durchführung des Immobilienverkaufs ohne Verzauberung oder durch einen Provisionsagenten oder das Angebot beim Immobilienverkauf ohne Verzauberung, bei dem die Angebote ausschließlich elektronisch in einem festgelegten Zeitraum und ohne formuliert werden die gleichzeitige Verbindung des Richters oder des Referenten des Verfahrens;

    • i) "Ministerium": das Justizministerium;

    • l) "Register": das Register der Telematik-Verkaufsleiter;

    • m) "verantwortlich": die Person, die für die Führung des Registers verantwortlich ist;

    • n) "zertifizierte E-Mail-Box für den Telematikverkauf": die zertifizierte E-Mail-Box, die von der natürlichen oder juristischen Person angefordert wird, die beabsichtigt, das Angebot abzugeben, deren Zugangsdaten nach Identifizierung des Antragstellers gemäß Artikel 13 ausgestellt werden ;;

    • o) «Managerportal»: das vom Telematik-Verkaufsleiter erstellte Telematiksystem, das Bietern und der Öffentlichkeit über das Internet sowie dem Richter oder anderen legitimen Nutzern über das Internet oder die Telematikdienste des Ministeriums zugänglich ist;

Die Portaldienste werden in Übereinstimmung mit den kryptografischen Kommunikationsprotokollen SSL / TLS (Secure Sockets Layer und Transport Layer Security) bereitgestellt. Das Portal muss mit einem gültigen Authentifizierungszertifikat ausgestattet sein, das von einem akkreditierten Zertifizierer für die digitale Signatur oder von einem international anerkannten Zertifizierer ausgestellt wird, wenn Authentifizierungszertifikate für SSL / TLS-Protokolle ausgestellt werden.

Kapitel II

Register der Telematik-Verkaufsleiter

Abschnitt I.

Anforderungen und Registrierungsverfahren

Kunst. 3


Einrichtung des Registers

  • 1. Das Register der Telematik-Verkaufsleiter wird erstellt.

  • 2. Das Register wird vom Justizministerium des Ministeriums geführt, und der Generaldirektor für Ziviljustiz ist dafür verantwortlich. Der Generaldirektor für Ziviljustiz kann eine Person mit Führungsqualifikation oder einen Richter delegieren und die Generaldirektion der automatisierten Informationssysteme des Ministeriums sowie zur Ausübung der Aufsicht die Generalinspektion des Ministeriums nutzen. Das Ministerium ist Eigentümer der Verarbeitung personenbezogener Daten.

  • 3. Die Daten des Registers und die entsprechenden Anmerkungen werden gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung fortlaufend aktualisiert.

  • 4. Die Verwaltung des Registers erfolgt mit Computermethoden, die die Möglichkeit einer schnellen Datenverarbeitung zu statistischen und Inspektionszwecken gewährleisten oder in jedem Fall mit den in dieser Verordnung genannten Wartungsaufgaben verbunden sind.

  • 5. Der Manager erstellt eine Liste der im Register registrierten Telematik-Verkaufsleiter mit ihren Identifikationsdaten und den Bezirken des Berufungsgerichts, für die sie registriert sind. In der Liste, auf die in der Vorperiode Bezug genommen wurde, sind die gemäß Artikel 8 vom Register suspendierten Telematik-Verkaufsleiter nicht enthalten. Die Liste wird auf dem Telematikdienstportal des Ministeriums veröffentlicht.

Kunst. 4


Voraussetzungen für die Eintragung in das Register

  • 1. Auf Anfrage werden die in Form von Aktiengesellschaften eingerichteten Telematik-Verkaufsleiter in das Register eingetragen. Der Antrag auf Registrierung muss die Angabe eines oder mehrerer Bezirke des Berufungsgerichts enthalten, in denen der Telematikverkaufsdienst ausgeführt werden soll.

  • 2. Bevor Sie mit der Registrierung fortfahren, überprüft die verantwortliche Person:

    • a) Abschluss einer Versicherungspolice für die finanziellen Folgen der Erbringung des Telematik-Vertriebsmanagementdienstes mit einer Höchstgrenze von mindestens:

      • 1) drei Millionen Euro, wenn für zwei oder mehr Bezirke des Berufungsgerichts oder für einen der folgenden Bezirke eine Registrierung erforderlich ist:

      • Rom, Mailand, Neapel, Palermo;

      • 2) eine Million Euro in anderen als den unter Nummer 1 genannten Fällen;

    • b) die Annahme einer Bedienungsanleitung der Dienste in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Dekrets;

    • c) die Annahme eines Sicherheitsplans, in dem alle vom Manager getroffenen Maßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen beschrieben sind, um den Schutz der über das Portal verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Sicherheit des Betriebs, deren Integrität und Verfügbarkeit zu gewährleisten; Der Plan wird Maßnahmen zur regelmäßigen Speicherung und Wiederherstellung von Daten bei Beschädigung oder Verlust von Daten und Systemen enthalten.

    • d) die Übereinstimmung der Portale der Telematik-Verkaufsleiter mit den technischen Anforderungen gemäß Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 9. Januar 2004, n. 4 und das Dekret des Ministers für Innovation und Technologie vom 8. Juli 2005, veröffentlicht im Amtsblatt vom 8. August 2005, Nr. 183 sowie das Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. März 2005, n. 75.

  • 3. Der Versicherungsvertrag muss den Versicherer verpflichten, den Manager unverzüglich über die Beendigung der Wirksamkeit desselben Vertrags aus irgendeinem Grund zu informieren.

  • 4. Bevor Sie mit der Registrierung fortfahren, überprüft die verantwortliche Person außerdem, ob die Direktoren, Abschlussprüfer sowie Sonder- und Generalanwälte des antragstellenden Unternehmens die folgenden Integritätsanforderungen erfüllen:

    • a) nicht unter einer der in Artikel 2382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen für die Nichtzulässigkeit oder den Verlust zu zahlen;

    • b) keinen persönlichen Präventionsmaßnahmen unterzogen worden sein, die von der Justizbehörde gemäß dem Gesetzesdekret vom 6. September 2011 angeordnet wurden, n. 159;

    • c) unbeschadet der Auswirkungen der Rehabilitation nicht mit einem endgültigen Urteil verurteilt worden sein:

      • 1) Freiheitsstrafe für eine der Straftaten, die in den Regeln für Bankwesen, Finanzen, Wertpapiere, Versicherungen und in den Regeln für Märkte und Wertpapiere, Zahlungsinstrumente vorgesehen sind;

      • 2) Inhaftierung wegen eines der in den Artikeln 351, 353 und 354 des Strafgesetzbuchs und in Titel XI des Buches V des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Straftaten im königlichen Dekret Nr. 267 sowie Artikel 16 des Gesetzes Nr. 3 und nachfolgende Änderungen;

      • 3) Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens gegen die öffentliche Verwaltung, das nicht unter Nummer 2 aufgeführt ist), gegen den öffentlichen Glauben, gegen Eigentum, gegen die öffentliche Ordnung, gegen die öffentliche Wirtschaft oder wegen eines Steuerverbrechens ;;

      • 4) Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen nicht schuldhafter Straftaten.

      • 5. Wenn das antragstellende Unternehmen gemäß Artikel 2359 Absätze 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Kontrolle eines anderen Unternehmens unterliegt, überprüft die verantwortliche Person, ob die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen auch in Bezug auf erfüllt sind an die Direktoren, Abschlussprüfer sowie Sonder- und Generalanwälte der Muttergesellschaft. In dem in Artikel 2359 Absatz 1 Nr. 3) des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der dominierende Einfluss mit einem endgültigen Urteil festgestellt worden sein.

      • 6. Die Unterlagen, aus denen der Besitz der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen hervorgeht, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a) genannten, werden gemäß den Artikeln 46 und 47 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember vorgelegt. 2000, n. 445. Der Besitz der in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Voraussetzung wird durch Vorlage einer authentischen Kopie der Versicherungspolice nachgewiesen.

Kunst. 5


Verfahren zur Registrierung

  • 1. Die verantwortliche Person genehmigt das Antragsformular für die Registrierung unter Angabe der Urkunden und Unterlagen, die zum Nachweis des Besitzes der in Artikel 4 vorgesehenen Voraussetzungen geeignet sind, denen der Antrag beizufügen ist. Das genehmigte Modell wird auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.

  • 2. Der Antrag ist mit einer digitalen Signatur signiert. Sie wird zusammen mit den Anhängen per Einschreiben verschickt.

  • 3. Das Registrierungsverfahren muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen sein. Der Antrag auf Integration des Antrags oder seiner Anhänge ist nur einmal zulässig und setzt die vorgenannte Frist für einen Zeitraum von höchstens dreißig Tagen aus. Das Versäumnis, die Registrierungsbestimmung innerhalb der in diesem Absatz genannten Frist zu übernehmen, ist gleichbedeutend mit deren Verweigerung.

Kunst. 6


Auswirkungen der Registrierung

  • 1. Die Registrierungsmaßnahme mit der im Register angegebenen Bestellnummer wird dem Antragsteller und dem Präsidenten des Berufungsgerichts, auf das sich die Registrierung bezieht, mitgeteilt.

  • 2. Ab dem im vorhergehenden Absatz genannten Datum der Mitteilung muss der Vertriebsleiter für Telematik die ihm in den Dokumenten, der Korrespondenz und der Werbung zugewiesene Bestellnummer angeben.

Kunst. 7


Kommunikationspflichten von Telematik-Vertriebsleitern

  • 1. Der Telematik-Verkaufsleiter ist verpflichtet, dem Manager unverzüglich per Einschreiben alle Ereignisse mitzuteilen, die die in Artikel 4 genannten Anforderungen ändern.

  • 2. Die Justizbehörde berichtet der verantwortlichen Person über alle Tatsachen und Informationen, die für die Ausübung der in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse relevant sind.

  • 3. Der Telematik-Verkaufsleiter übermittelt innerhalb von fünf Tagen nach jedem Verkaufsexperiment die Daten zu der Immobilie, die Gegenstand des Experiments ist, sowie die Identifikationsdaten der jeweiligen Bieter. Die Übertragung erfolgt mit telematischen Methoden in Übereinstimmung mit den Vorschriften und Vorschriften für die Unterzeichnung, Übertragung und den Empfang von IT-Dokumenten sowie den spezifischen technischen Spezifikationen der Person, die für die Informationen und automatisierten Systeme des Ministeriums verantwortlich ist. Die zugehörigen Daten werden vom Ministerium über die allgemeine Richtung der Statistik extrahiert und verarbeitet, auch im Rahmen von Erhebungen auf nationaler Basis. Die in diesem Absatz genannte Bestimmung gilt auch für Versuche beim Verkauf von beweglichen Sachen, auch über einen Provisionsagenten.

Kunst. 8


Aussetzung und Löschung aus dem Register

  • 1. Verliert der Telematik-Verkaufsleiter nach der Registrierung die in Artikel 4 genannten Anforderungen, so setzt der Manager ihn für einen Zeitraum von höchstens neunzig Tagen aus dem Register aus. Danach geht die Löschung fort, wenn keine Anforderungen bestehen.

  • 2. Wenn sich herausstellt, dass die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Registrierung nicht vorhanden waren, muss die verantwortliche Person gemäß Absatz 1 oder in schwerwiegenderen Fällen mit der Löschung des Telematik-Verkaufsleiters aus dem Register fortfahren .

  • 3. Die Stornierung von Telematik-Verkaufsleitern, die die Dienstleistung aufgrund eines Auftrags erbracht haben, der von Justizämtern in anderen Bezirken der Berufungsgerichte als denen, für die sie registriert sind oder die gegen die in Artikel 7 genannten Verpflichtungen verstoßen, eingegangen ist, wird angeordnet. .

  • 4. Der aus dem Register stornierte Telematik-Verkaufsleiter kann erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der Löschung erneut registriert werden.

  • 5. Für die Zwecke dieses Artikels kann der Manager Informationen über die Tätigkeiten der Telematik-Verkaufsleiter von denselben Managern und von den Justizämtern in der Art und Weise und innerhalb der durch Rundschreiben oder gleichwertige allgemeine Verwaltungsdokumente festgelegten Zeiten erhalten.

Abschnitt II

Pflichten des Telematik-Verkaufsleiters

Kunst. 9


Register der Telematik-Verkaufsaufträge

  • 1. Jeder Telematik-Verkaufsleiter muss ein elektronisches Register der Telematik-Verkaufsaufträge erstellen, aus dem Folgendes hervorgeht:

    • a) die progressive Bestellnummer pro Jahr;

    • b) das Justizamt, bei dem das Verfahren, für das er ernannt wurde, anhängig ist;

    • c) wenn die Abtretung ein Verfahren der Zwangsenteignung von Eigentum oder Eigentum betrifft;

    • d) im Falle eines Verkaufs ohne Verzauberung, mit Verzauberung oder durch einen Provisionsagenten;

    • e) wenn der Verkauf in einem synchronen, asynchronen oder gemischten Modus fortgesetzt wird;

    • f) die Anzahl der zum Verkauf angebotenen Lose;

    • g) für jedes Los: der Preis, zu dem die Waren zum ersten Mal zum Verkauf angeboten wurden, die Anzahl der Verkaufsexperimente, der Verkaufspreis;

    • h) Kosten und Gebühren für jedes Verfahren, die von der zuständigen Behörde zu tragen sind.

  • 2. Weitere Register oder Anmerkungen können mit der Bestimmung des Managers erstellt und den Managern durch Veröffentlichung im öffentlichen Bereich des Telematikdienstportals des Ministeriums mitgeteilt werden.

  • 3. Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermittelt der Vertriebsleiter für Telematik dem Manager die im Register angegebenen Daten, die sich auf die Ereignisse des Vorjahres beziehen. Die Übertragung erfolgt elektronisch und gemäß den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 26.

  • 4. Der Telematik-Verkaufsleiter ist verpflichtet, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 30. Juni 2003, n. 196 mit dem «Kodex zum Schutz personenbezogener Daten».

Kunst. 10


Pflichten des Managers

  • (1) Der Verkaufsleiter für Telematik darf nicht einmal durch Dritte am Verkauf von Waren teilnehmen, die Gegenstand eines Verfahrens sind, das vor den Justizbehörden des Bezirks des Berufungsgerichts anhängig ist, für das er registriert wurde.

  • 2. Der gesetzliche Vertreter des Telematik-Verkaufsleiters oder seines Vertreters unterzeichnet eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Manager nicht im Interessenkonflikt mit dem Verfahren steht. Die Erklärung wird dem Richter zum Zeitpunkt der Annahme der Abtretung zur Kenntnis gebracht.

  • 3. Die Vertriebsleiter für Telematik statten sich mit einer Bedienungsanleitung der Dienste aus, in der die Methoden zur Ausführung der Dienste sowie die Preise angegeben sind, die mit der Angabe etwaiger Unterschiede nach Distrikt oder Umgebung berechnet werden. Die Methoden zur Erbringung der Dienstleistungen und die relativen Preise müssen auf den Websites der Telematik-Verkaufsleiter veröffentlicht werden.

  • 4. Bei Verstößen gegen die in diesem Dekret vorgesehenen Verpflichtungen des Telematik-Verkaufsleiters ordnet der Manager die Aussetzung und in den schwerwiegendsten Fällen die Löschung des Managers aus dem Register an.

Kunst. 11


Überwachung

  • 1. Das Ministerium führt jährlich die statistische Überwachung der von den Managern durchgeführten Telematikverkäufe durch, auch auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 übermittelten Daten. Das Ministerium über die Generaldirektion für automatisierte Informationssysteme und die Generaldirektion für Statistik sieht die statistische Überwachung vor, auf die in der Vorperiode in der Art und Weise und innerhalb der durch Rundschreiben oder gleichwertige Verwaltungsdokumente festgelegten Zeiten Bezug genommen wurde.

Kapitel III

Immobilienverkäufe

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen

Kunst. 12


Methode zur Abgabe des Angebots und der beigefügten Unterlagen

  • 1. Das Angebot zum Online-Verkauf muss enthalten:

    • a) die Identifikationsdaten des Bieters mit ausdrücklicher Angabe des Steuerkennzeichens oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

    • b) das Justizamt, bei dem das Verfahren anhängig ist;

    • c) das Jahr und die allgemeine Rollennummer des Verfahrens;

    • d) die Chargennummer oder andere Identifikationsdaten;

    • e) die Beschreibung des Vermögenswerts;

    • f) Angabe der für das Verfahren verantwortlichen Person;

    • g) Datum und Uhrzeit des Beginns des Verkaufsbetriebs;

    • h) den angebotenen Preis und die Frist für die Zahlung, außer im Falle eines Antrags auf Teilnahme an der Auktion;

    • i) den als Anzahlung gezahlten Betrag;

    • l) Datum, Uhrzeit und CRO-Nummer der Überweisung zur Zahlung der Anzahlung;

    • m) den IBAN-Code des Kontos, auf dem der in Buchstabe l) genannte Betrag der Überweisung belastet wurde;

    • n) die Adresse der zertifizierten E-Mail-Adresse gemäß Absatz 4 oder alternativ die Adresse gemäß Absatz 5, die zur Übermittlung des Angebots und zum Empfang der nach dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen verwendet wird;

    • o) jede Mobiltelefonnummer für den Empfang der in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen.

  • 2. Wenn der Bieter seinen Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates hat und das Steuerkennzeichen nicht vergeben ist, muss das von der Steuerbehörde des Wohnsitzlandes ausgestellte Steuerkennzeichen angegeben werden oder, falls dies nicht der Fall ist, ein ähnliches Kennzeichen wie z Beispiel ein Sozialversicherungscode oder ein Identifikationscode. In jedem Fall muss dem Code des zuweisenden Landes ein Präfix vorangestellt werden, das den technischen Regeln entspricht, die im Alpha-2-Code-Standard ISO 3166-1 der Internationalen Organisation für Normung festgelegt sind.

  • 3. Das Angebot für den Online-Verkauf wird mit Hilfe einer vom Ministerium entwickelten Software in Form eines IT-Dokuments ohne aktive Elemente und in Übereinstimmung mit den in Artikel 26 dieses Dekrets genannten technischen Spezifikationen erstellt und verschlüsselt. Die in der Vorperiode genannte Software wird interessierten Parteien vom Telematik-Verkaufsleiter zur Verfügung gestellt und muss automatisch die in Absatz 1 genannten Buchstaben b), c), d), e), f), z. B.), bereitstellen sowie die Referenzen der Betreiber des zertifizierten E-Mail-Dienstes für Telematikverkäufe, die gemäß Artikel 13 Absatz 4 registriert sind.

  • 4. Das Angebot wird über die zertifizierte E-Mail-Box für den Telematikverkauf gesendet. Die Übermittlung ersetzt die fortgeschrittene elektronische Unterschrift des Angebots, vorausgesetzt, die Übermittlung erfolgte durch Anforderung des vollständigen Eingangs der Lieferung gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Februar 2005, n. Chr. 68 und dass der zertifizierte E-Mail-Service-Manager in der Nachricht oder in einem Anhang bestätigt, dass er die Zugangsdaten gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 Absätze 2 und 3 ausgestellt hat. Wenn das Angebot von mehr Personen formuliert wird, muss beigefügt werden auf die Vollmacht der anderen Bieter an den Eigentümer des zertifizierten E-Mail-Postfachs zum Telematikverkauf. Die Vollmacht ist

  • 5. Wenn das Angebot mit einer digitalen Signatur signiert ist, kann es auch ohne die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n) genannten Voraussetzungen mittels eines zertifizierten E-Mail-Postfachs versandt werden.

  • Absatz 4 Satz 3 wird angewendet und die Vollmacht an die Person erteilt, die das Angebot gemäß diesem Absatz unterzeichnet hat.

  • 6. Die Unterlagen werden dem Angebot in Form eines elektronischen Dokuments oder einer elektronischen Kopie, auch bildlich, ohne aktive Elemente beigefügt. Die angehängten Dokumente werden mit der in Absatz 3 genannten Software verschlüsselt. Die Methoden zum Verknüpfen des Angebots mit den von Computerwerkzeugen angehängten Dokumenten werden durch die in Artikel 26 genannten technischen Spezifikationen festgelegt.

Kunst. 13


Art der Übermittlung des Angebots

  • 1. Das Angebot und die beigefügten Unterlagen werden über die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe n) angegebene beglaubigte E-Mail-Adresse an eine bestimmte beglaubigte E-Mail-Adresse des Ministeriums gesendet.

  • 2. Jede beglaubigte E-Mail-Nachricht für den Telematikverkauf enthält in einem Anhang auch die Bescheinigung des Managers des zertifizierten E-Mail-Postfachs für den E-Mail-Verkauf, dass er die Berechtigungsnachweise ausgestellt hat, nachdem er den Antragsteller gemäß dieser Verordnung identifiziert hat.

  • 3. Wenn die Identifizierung elektronisch erfolgt, kann dies durch Übermittlung einer elektronischen Kopie eines analogen Ausweises des Antragstellers, auch ohne elektronische Unterschrift, an den in Absatz 1 genannten Manager erfolgen. Die Bildkopie enthält keine aktiven Elemente und weist die Formate auf, die in den gemäß Artikel 26 festgelegten technischen Spezifikationen vorgesehen sind. Wenn der Bieter kein von einem der Länder der Europäischen Union ausgestelltes Ausweisdokument besitzt, muss die Kopie pro Bild extrahiert werden aus dem Pass.

  • 4. Die für die automatisierten Informationssysteme des Ministeriums zuständige Person überprüft auf Ersuchen der in Absatz 1 genannten Manager, ob das für die Ausstellung von Zugangsdaten vorgesehene Verfahren den Bestimmungen dieses Artikels entspricht, und gibt sie in einem bestimmten Bereich ein Öffentlichkeit des Telematikdienstportals des Ministeriums.

Kunst. 14


Hinterlegung und Übermittlung des Angebots an den Betreiber zum Telematikverkauf

  • 1. Das Angebot gilt als hinterlegt, wenn der zertifizierte E-Mail-Manager des Justizministeriums den vollständigen Eingang der Lieferung erstellt hat.

  • 2. Das Angebot, das an die in Artikel 13 Absatz 1 genannte zertifizierte E-Mail-Adresse eingeht, wird automatisch frühestens einhundertachtzig und spätestens einhundertzwanzig Minuten vor dem für den Verkaufsstart festgelegten Zeitpunkt entschlüsselt Operationen.

  • 3. Die in Artikel 12 Absatz 3 genannte Software erstellt ein weiteres Textdokument ohne Einschränkungen für die Auswahl- und Kopiervorgänge in einem der Formate, die in den technischen Spezifikationen von Artikel 26 vorgesehen sind. Das Dokument muss die Daten von enthalten das Angebot, mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a), n) und o) genannten.

  • 4. Das Angebot und das in Absatz 2 genannte Dokument werden an die für den jeweiligen Verkauf zuständigen Manager gemäß der in Absatz 1 genannten Frist gesendet.

Kunst. 15


Ausfall der IT-Dienste im Bereich Justiz

  • 1. Die für die automatisierten Informationssysteme des Ministeriums zuständige Person teilt den Telematik-Verkaufsleitern im Voraus die geplanten Fälle eines Ausfalls der Informationssysteme des Justizbereichs mit. Die Manager informieren die interessierten Parteien durch eine auf ihren Websites veröffentlichte Bekanntmachung und fordern die Veröffentlichung einer ähnlichen Bekanntmachung für die Personen an, die die Websites verwalten, auf denen die in Artikel 490 der Zivilprozessordnung genannte Werbung ausgeführt wird. In den in diesem Absatz genannten Fällen werden Angebote per Fax an die Adresse des Justizamts abgegeben, bei dem das Verfahren registriert ist, wie in den in der Vorperiode genannten Bekanntmachungen angegeben. Nicht früher als am Tag zuvor

  • 2. Bei Nichtfunktion der Informationssysteme des Justizbereichs, die nicht gemäß Absatz 1 programmiert oder nicht kommuniziert wurden, gilt das Angebot als eingereicht, wenn der Annahmebeleg vom zertifizierten E-Mail-Manager des Absenders erstellt wird. Der Manager ist verpflichtet, dem Bieter die Teilnahme an den Verkaufsvorgängen zu gestatten und die rechtzeitige Abgabe des Angebots gemäß der Vorperiode zu dokumentieren.

Kunst. 16


Verbindungswarnung

  • 1. Mindestens 30 Minuten vor Beginn des Verkaufsvorgangs sendet der Telematik-Verkaufsleiter eine Einladung zur Verbindung mit seinem Portal an die im Angebot angegebene zertifizierte E-Mail-Adresse. Ein Auszug der in der Vorperiode genannten Einladung wird vom Betreiber per SMS an die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe o) genannte Mobiltelefonnummer gesendet.

  • 2. Um die Teilnahme am Verkauf zu ermöglichen, sendet der Manager innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die Anmeldeinformationen für den Zugriff auf sein Portal.

Kunst. 17


Überprüfungen durch den Manager für den Verkaufsbetrieb

1. Bieter können am Verkauf teilnehmen.

Die Identifizierung der Teilnehmer erfolgt anhand der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Anmeldeinformationen. 2. Der Manager überprüft, ob die beglaubigte E-Mail-Nachricht, über die das Angebot gesendet wurde, die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Bescheinigung enthält sowie die tatsächliche Zahlung der Anzahlung. Der Manager informiert den Richter oder den Referenten unverzüglich über das Verfahren über das Ergebnis dieser Kontrollen.

Kunst. 18


Zulassung von Bietern zum Verkauf

  • 1. Im Rahmen der Versteigerung oder Entscheidung über das Angebot nimmt der Richter oder der Referent des Verfahrens gemäß Artikel 572 der Zivilprozessordnung nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Angebote den Verkauf auf.

Kunst. 19


Pflichten des Managers für den Verkauf

  • 1. Der Telematik-Verkaufsleiter richtet ein automatisches System zur Berechnung der Frist für die Formulierung von Geboten in seinem Portal ein und zeigt es an.

  • 2. Die Angebote und Kommentare jedes Bieters werden auf dem Portal des Telematik-Verkaufsleiters gemeldet und den anderen Teilnehmern, dem Richter oder dem Referenten des Verfahrens sichtbar gemacht. auf die gleiche Weise gehen wir für jede Bestimmung der letzteren vor.

Kunst. 20


Zugriff auf das Portal während des Verkaufs

  • 1. Der Richter, der Referent des Verfahrens und der Sachbearbeiter können ohne Verzauberung an den Verkaufsvorgängen teilnehmen. In gleicher Weise können auch andere Probanden teilnehmen, wenn dies vom Richter oder vom Referenten des Verfahrens genehmigt wurde.

  • 2. Jeder kann verzaubert am Verkauf teilnehmen, indem er sich nach der Registrierung im Portal mit der Internetadresse verbindet, die in der Mitteilung gemäß Artikel 490 der Zivilprozessordnung angegeben ist.

  • 3. In jedem Fall stellt das Portal des Telematik-Verkaufsleiters den Zugang der Bieter zu den in dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten IT-Dokument enthaltenen Daten sicher und ersetzt die Namen der Bieter durch Pseudonyme oder andere Unterscheidungsmerkmale, die dies gewährleisten können Anonymität. Der Richter, der Referent des Verfahrens und der Registrar können auf jeden Fall auf alle Daten zugreifen, die in dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Angebot enthalten sind.

Abschnitt II

Methoden des Telematikverkaufs

Kunst. 21


Telematischer Synchronverkauf

  • 1. Bei synchronen Verkäufen können das Angebot und die Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion ausschließlich auf elektronischem Wege gemäß den Artikeln 12 und 13 eingereicht werden.

Kunst. 22


Gemischter synchroner Verkauf

  • 1. Wenn der Richter dies anordnet, können das Kaufangebot und der Antrag auf Teilnahme an der Auktion gemäß den Artikeln 12 und 13 oder auf analoge Unterstützung durch Einreichung bei der Kasse eingereicht werden.

  • 2. Diejenigen, die das Angebot oder die Anfrage mit Telematikmodalitäten formuliert haben, nehmen mit denselben Modalitäten an den Verkaufsvorgängen teil. Diejenigen, die das Angebot oder den Antrag auf analoge Unterstützung formuliert haben, nehmen teil, indem sie vor dem Richter oder dem Referenten des Verfahrens erscheinen.

  • 3. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 3 werden die Daten in den Angeboten oder Fragen zur analogen Unterstützung sowie die Angebote und Beobachtungen der Teilnehmer an den Verkaufsvorgängen, die vor dem Richter oder dem Referenten des Verfahren werden im Portal des Telematik-Verkaufsleiters gemeldet und für diejenigen sichtbar gemacht, die mit Telematik-Modalitäten an den Verkaufsvorgängen teilnehmen.

Kunst. 23


Protokoll des synchronen und gemischten synchronen Verkaufs

  • 1. Für die Erstellung des Berichts kann der Richter oder der Referent des Verfahrens die im Online-Verkaufsportal gemeldeten und dort während der Operationen eingegebenen Daten verwenden. Die vorgenannten Daten werden vom Manager am Ende des Verkaufsvorgangs an den Richter oder an den Referenten des Verfahrens übermittelt. In jedem Fall muss der Manager eine mit einer digitalen Signatur signierte Liste der Gebote und derjenigen, die sie abgegeben haben, die Identifikationsdaten des erfolgreichen Bieters, die von diesem gezahlte Anzahlung und den Prämienpreis sowie die Daten übermitteln Kennungen der anderen Bieter, die von ihnen gezahlten Einlagen und die Angaben zu den Bank- oder Postkonten, denen sie belastet wurden.

Kunst. 24


Asynchroner Verkauf

  • 1. Der Richter kann anordnen, dass bei einem Verkauf ohne Versteigerung das Angebot durch Gebote innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt.

  • 2. Das Angebot wird ausschließlich elektronisch gemäß den Artikeln 12 und 13 eingereicht. Nach Eingang der Angebote hört der Richter oder der Referent des Verfahrens die Parteien und die registrierten Gläubiger, die nicht interveniert haben, und führt die in Artikel genannten Prüfungen durch 18 und fordert die Bieter zu einem Angebot zum Höchstgebot mit den in Absatz 1 genannten Modalitäten auf. Der Manager des Telematikverkaufs teilt den Teilnehmern jedes Angebot an die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe n) genannte E-Mail-Adresse und mit SMS.

  • 3. Am Ende des für die Ausschreibung festgelegten Zeitraums teilt der Telematik-Verkaufsleiter allen Teilnehmern auf die in Absatz 2 genannte Weise das höchste formulierte Angebot mit. Der Manager übermittelt die Liste der Gebote und diejenigen, die sie abgegeben haben, an den Richter oder den Referenten des Verfahrens, teilt die Identifikationsdaten des Höchstbietenden, die von diesem gezahlte Anzahlung und den angebotenen Preis sowie die Identifikationsdaten von mit die anderen Bieter, die von ihnen gezahlten Einlagen und die Angaben zu den Bank- oder Postkonten, denen sie belastet wurden. Der Richter oder der Referent des Verfahrens führt den Verkauf durch und geht gemäß Artikel 574 der Zivilprozessordnung vor.

Kapitel IV

Immobilienverkäufe ohne Verzauberung und über einen Provisionsagenten

Kunst. 25


Methode zur Abgabe des Angebots und Durchführung von Verkaufsvorgängen

  • 1. Für die Präsentation des Angebots zum Verkauf von beweglichen Gütern im asynchronen Modus registriert sich der Interessent auf dem Portal des Telematik-Verkaufsleiters und gibt Identifikationsdaten, die Steuerkennziffer, eine E-Mail-Adresse und sogar normale Mitteilungen von der Manager, der Ort, an dem er Mitteilungen von der Registrierung erhalten möchte, die Mobiltelefonnummer.

  • Am Ende der Registrierung generiert das System die Anmeldeinformationen für die Teilnahme des Interessenten an dem elektronischen Verkauf, für den die Registrierung vorgenommen wurde, und weist ein Pseudonym oder andere Unterscheidungsmerkmale zu, die die Anonymität gewährleisten können.

  • 2. Das Angebot enthält folgende Angaben:

    • a) das Justizamt, bei dem das Verfahren anhängig ist;

    • b) das Jahr und die allgemeine Rollennummer des Verfahrens;

    • c) die Chargennummer oder andere Identifikationsdaten;

    • d) die Beschreibung des Vermögenswerts;

    • e) Angabe der für das Verfahren verantwortlichen Person;

    • f) den angebotenen Preis;

    • g) die Höhe der gegebenen Sicherheit.

  • 4. Das Portal des Managers muss automatisch die in Absatz 3 Buchstaben a), b), c) d) und e) genannten Daten bereitstellen.

  • 5. Die Einzahlung erfolgt mit elektronischen Zahlungssystemen oder mit Debit-, Kredit- oder Prepaid-Karten sowie mit anderen Zahlungsmittel mit elektronischem Geld, das im Bank- und Postkreis verfügbar ist.

  • 6. Wenn Zahlungsmethoden für die Anzahlung festgelegt sind, die es dem Manager ermöglichen, die tatsächliche Zahlung derselben mit automatisierten Methoden und gleichzeitig mit der Abgabe des Angebots zu überprüfen, kann die Registrierung innerhalb des für die Abgabe von Angeboten festgelegten Zeitrahmens durchgeführt werden . In anderen als den in der Vorperiode genannten Fällen erfolgt die Registrierung und Zahlung der Anzahlung mindestens fünf Tage vor Beginn des für die Durchführung der Verkaufsvorgänge festgelegten Zeitraums. Der Manager ermächtigt Bieter, die die Anzahlung tatsächlich geleistet haben, an der Ausschreibung teilzunehmen.

  • 7. Während des Angebots werden die Bieter ausschließlich anhand des Pseudonyms oder der anderen in Absatz 1 genannten Unterscheidungsmerkmale identifiziert. Innerhalb des zweiten Tages nach Abschluss des Angebots übermittelt der Manager die Liste der Angebote und Identifikationsdaten an die Person, die für das Verfahren derjenigen verantwortlich ist, die sie hergestellt haben. Er muss auch die Details der Bank- oder Postkonten, auf denen die dem Treuhandkonto gutgeschriebenen Einzahlungen belastet wurden, mitteilen und dokumentieren, dass er die Einzahlung gutgeschrieben hat, die von der Person gezahlt wurde, die das Angebot an die Bank oder das gebundene Post-Girokonto abgegeben hat der Referent des Verfahrens höher und die von den anderen Bietern zur Verfügung gestellten Wertpapiere freigegeben zu haben, sowie

  • 8. Für den Zugang zum Portal gilt Artikel 20 Absätze 1 und 3.

Kapitel V.

Finanzielle und endgültige Bestimmungen

Kunst. 26


Technische Spezifikationen

  • 1. Die technischen Spezifikationen werden von der für die automatisierten Informationssysteme des Ministeriums verantwortlichen Person festgelegt, die den auf den Schutz personenbezogener Daten beschränkten Garantiegeber für den Schutz personenbezogener Daten gehört hat, der auf die Profile beschränkt ist.

  • 2. Die im vorherigen Absatz genannten Spezifikationen werden durch Veröffentlichung im öffentlichen Bereich des Telematikdienstportals des Ministeriums zur Verfügung gestellt.

Kunst. 27


Invarianzklausel

  • 1. Die Umsetzung der in diesem Dekret enthaltenen Bestimmungen erfolgt im Rahmen der personellen, finanziellen und instrumentellen Ressourcen, die nach den geltenden Rechtsvorschriften bereits vorhanden und verfügbar sind, und ohne neue oder höhere Gebühren, die von den öffentlichen Finanzen zu tragen sind.

Kunst. 28


Erwerb von Effektivitäts- und Informationsgebühren

  • 1. Die Bestimmungen dieses Dekrets gelten zwölf Monate nach Inkrafttreten.

  • 2. Die Tabelle mit der Angabe der Informationsgebühren, auf die im Dekret des Präsidenten des Ministerrates Nr. 252 ist dieser Regelung beigefügt.

Dieses Dekret mit dem Siegel des Staates wird in die offizielle Sammlung der normativen Rechtsakte der Italienischen Republik aufgenommen. Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, es zu beachten und beobachten zu lassen.

Rom, 26. Februar 2015.

Der Minister: Orlando

Gesehen, The Keeper: Orlando.

Eingetragen am Rechnungshof am 16. März 2015.

Kontrollstelle für PCM-Dokumente Ministerien für Justiz und auswärtige Angelegenheiten, reg.ne - prev. n. 676

Stellungnahme zu einem Dekretentwurf über die Regeln für den Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen mit telematischen Methoden - 15. Mai 2014

Aufzeichnung der Maßnahmen

n. 245 vom 15. Mai 2014

DER GARANT FÜR DEN SCHUTZ PERSÖNLICHER DATEN

In der heutigen Sitzung in Anwesenheit von Dr. Antonello Soro, Präsident von Dr. Augusta Iannini, Vizepräsident von Prof. Licia Califano und von Dr. Giovanna Bianchi Clerici, Mitgliedern und von Dr. Giuseppe Busia, Generalsekretär;

Angesichts der Bitte um eine Stellungnahme des Justizministeriums;

Unter Berücksichtigung der Artikel 20 Absätze 2 und 4, 21 Absätze 2 und 154 Abs. 1 lett. g) des Kodex zum Schutz personenbezogener Daten (Gesetzesdekret 30. Juni 2003, Nr. 196);

Die Dokumentation in den Urkunden gesehen zu haben;

In Anbetracht der Bemerkungen des Amtes des Generalsekretärs gemäß Art. 15 der Verordnung des Garanten n. 1/2000;

Sprecherin Dr. Augusta Iannini;

WOHINGEGEN

1. Das Justizministerium hat den Garanten um eine Stellungnahme zu einem Dekretentwurf zur "Verordnung mit den technischen und betrieblichen Vorschriften für den Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen auf elektronischem Wege in den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen gebeten Verfahren gemäß Artikel 161-ter der Bestimmungen zur Umsetzung der Zivilprozessordnung ".

Das Dekret wurde gemäß Artikel 161-ter der Bestimmungen zur Umsetzung der Zivilprozessordnung (eingeführt durch Artikel 4 Absatz 8-bis Buchstabe a) des Gesetzesdekrets Nr. 193, umgewandelt mit Änderungen, durch Gesetz 22. Februar 2010, n. 24), der vorsieht, dass der Justizminister mit seinem eigenen Dekret die technisch-betrieblichen Regeln für die Durchführung des Verkaufs von beweglichen und unbeweglichen Sachen durch elektronische Ausschreibung in den Fällen festlegt, die in der Zivilprozessordnung (siehe unten) vorgesehen sind, in Einhaltung der Grundsätze Wettbewerbsfähigkeit, Transparenz, Vereinfachung, Wirksamkeit, Sicherheit, Genauigkeit und Regelmäßigkeit von Telematikverfahren.

ERKANNT

2. Das Abwicklungsschema legt die Regeln für den Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen mit telematischen Methoden fest (Artikel 1), wobei festgelegt ist, dass unter "telematischen Verkaufsvorgängen" die Tätigkeiten zu verstehen sind, die zwischen dem Zeitpunkt der Verbindung der Bieter mit dem Portal ausgeführt werden des Telematik-Verkaufsleiters und die Vergabe oder Identifizierung des besten Bieters "(Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Systems).

Der Telematikverkaufsdienst wird Themen zugewiesen, die außerhalb der Struktur des Ministeriums liegen, dh Marktbetreibern, die als "Telematikverkaufsmanager" definiert sind, wie Unternehmen, die in Unternehmensform gegründet wurden und vom Richter zur Verwaltung des Telematikverkaufs autorisiert wurden (Artikel 2 Absatz 1) Buchstabe b) des Systems).

Um die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit, Transparenz und Regelmäßigkeit der in Artikel 171-bis des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Telematikverfahren sicherzustellen, erstellt das Regulierungssystem beim Justizministerium das Register der Manager des Telematikverkaufs von denen der Generaldirektor für Ziviljustiz verantwortlich ist. Es wird festgelegt, dass der für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortliche das Ministerium ist und dass die Daten im Register und die zugehörigen Anmerkungen ständig aktualisiert werden (Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3).

Die verantwortliche Person erstellt eine Liste der im Register eingetragenen Telematik-Verkaufsleiter mit den Identifikationsdaten derselben und den Bezirken des Berufungsgerichts, für die sie registriert sind. Die oben genannte Liste wird dann auf dem Online-Dienstportal des Ministeriums veröffentlicht (Artikel 3 Absatz 5).

Das System sieht dann die Voraussetzungen für die Eintragung in das Register vor, deren Existenz zuvor vom Registermanager überprüft werden muss (Artikel 4).

Insbesondere überprüft die verantwortliche Person die Annahme eines "Sicherheitsplans" durch den Antragsteller für die Registrierung, aus dem die Maßnahmen hervorgehen, die getroffen wurden, um den Schutz der über das Portal verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten, sowie deren Integrität und die Verfügbarkeit von Diensten sowie Maßnahmen zur regelmäßigen Speicherung von Daten und deren Wiederherstellung bei Beschädigung oder Verlust von Daten und Systemen (Artikel 4 Absatz 2). Außerdem wird überprüft, ob das Portal des Betreibers den technischen Anforderungen entspricht, um den Zugang zu IT-Tools für Behinderte zu erleichtern (Präsidialerlass 75 von 2005).

Unter diesem Gesichtspunkt muss in der Tat berücksichtigt werden, dass das Telematikverkaufsverfahren über das vom System definierte "Managerportal" als "das vom Telematikverkaufsmanager eingerichtete Telematiksystem" erfolgt, das Bietern und der Öffentlichkeit über das System zugänglich ist Internet und an den Richter oder die Anzeige anderer legitimer Benutzer über das Internet oder über Telematikdienste des Ministeriums "(Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o).

Der Manager überprüft auch den Besitz der "Integritätsanforderungen" durch die Direktoren, Wirtschaftsprüfer sowie Sonder- und Generalanwälte der Telematik-Vertriebsleiter. Die vorgenannten Themen dürfen unter anderem nicht den persönlichen Präventionsmaßnahmen unterworfen worden sein, die von der Justizbehörde gemäß dem Gesetzesdekret vom 6. September 2011, n. Chr., angeordnet wurden. 159 sowie eine Verurteilung mit einem endgültigen Urteil für bestimmte Straftaten, die ausdrücklich angegeben sind, unbeschadet der Auswirkungen der Rehabilitation (Art. 4 Abs. 4).

Das System weist dem Manager bestimmte Verpflichtungen zu.

Zunächst muss es sich mit einem Portal ausstatten, das die erforderlichen Anforderungen erfüllt. Das System sieht diesbezüglich vor, dass die Portaldienste in Übereinstimmung mit den SSL / TLS-Kommunikationsprotokollen bereitgestellt werden und das Portal mit einem gültigen Authentifizierungszertifikat ausgestattet sein muss, das von einem akkreditierten Zertifizierer für die digitale Signatur oder von einem international anerkannten Zertifizierer für die Ausgabe der Authentifizierung ausgestellt wurde Zertifikate für SSL / TLS-Protokolle (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o)).

Der Manager muss dann ein Register der eingegangenen Telematik-Verkaufsaufträge erstellen, in dem eine Reihe von Informationen aufgezeichnet sind (Justizamt, in dem das Verfahren anhängig ist, Art der Abtretung und des Verkaufs, Anzahl der zum Verkauf angebotenen Lose, Preis, Kosten und Gebühren usw.) (Artikel 9 Absatz 1). Die vorgenannten Daten müssen dem Manager jährlich gemäß den vom Manager für die automatisierten Informationssysteme des Ministeriums festgelegten technischen Spezifikationen übermittelt werden, nachdem er gehört hat, beschränkt auf die Profile zum Schutz personenbezogener Daten, den Garanten (Artikel 9) Absatz 2 und 26).

Der Telematik-Verkaufsleiter ist verpflichtet, die gemäß dem Gesetzesdekret vom 30. Juni 2003, n. 196, der den Kodex zum Schutz personenbezogener Daten enthält (siehe Kodex) (Artikel 9 Absatz 4).

Kapitel III des Dekrets regelt die elektronischen Verfahren für den Verkauf von Waren, beginnend mit den Methoden zur Präsentation und Übermittlung des Angebots (Artikel 12, 13 und 14). Das Angebot muss unter anderem die Identifikationsdaten des Bieters enthalten, einschließlich der Steuerkennziffer, der Angabe des Referenten des Verfahrens, der Adresse des zertifizierten E-Mail-Postfachs (PEC), das zum Senden und Empfangen des Angebots verwendet wird Kommunikation, jede Mobiltelefonnummer, unter der sie kontaktiert werden können (Artikel 12 Absatz 1). Wenn der Bieter seinen Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates hat und das Steuerkennzeichen nicht vergeben ist, muss das vom Wohnsitzland ausgestellte Steuerkennzeichen oder, falls dies nicht der Fall ist, ein ähnliches Kennzeichen angegeben werden (Artikel 12 Absatz 2).

Um die Geheimhaltung zu gewährleisten, wird das Angebot für den Online-Verkauf mit einer vom Ministerium erstellten Software in Form eines IT-Dokuments ohne aktive Elemente und gemäß den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 26 (Artikel 12 Absatz 3) verschlüsselt.

Das Angebot wird über eine spezielle "zertifizierte E-Mail für den Telematikverkauf", die von einem der im Telematikdienstportal des Ministeriums registrierten E-Mail-Manager ausgestellt wurde, an eine spezielle PEC-Adresse des Justizministeriums gesendet (Art. 12, Absätze 4 und 13, Absatz 1). Die Übermittlung des Angebots auf diese Weise ersetzt die erweiterte elektronische Signatur des Angebots selbst, sofern die Übermittlung in Übereinstimmung mit den PEC-Bestimmungen erfolgt und der PEC-Manager in der Nachricht bestätigt, dass er die Zugangsdaten nach Identifizierung des Angebots ausgestellt hat Antragsteller. Wenn die Identifizierung elektronisch erfolgt, kann sie erfolgen, indem dem Betreiber eine elektronische Kopie per Bild eines analogen Dokuments von übermittelt wird Identität des Antragstellers (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n), Artikel 12 Absätze 4 und 13 Absätze 2 und 3). Das System sieht jedoch vor, dass das Angebot per "normaler" beglaubigter E-Mail versandt werden kann, sofern es mit einer digitalen Signatur signiert ist (Artikel 12 Absatz 5).

Die Hinterlegung des Angebots erfolgt zum Zeitpunkt der Erstellung des Lieferscheins durch den PEC-Manager des Ministeriums. Um Transparenz zu gewährleisten, indem andere Bieter die Bedingungen des Angebots kennen, verarbeitet die Software ein Duplikat, das das Angebot enthält, mit Ausnahme der Identifikationsdaten des Bieters (Artikel 14 Absatz 3).

Um die Teilnahme von Bietern zu erleichtern, wird dann eine spezielle Einladung zur Verbindung (Verbindungsbenachrichtigung) bereitgestellt, die PEC und SMS vom Manager an die interessierte Partei senden, um den Beginn des Verkaufsvorgangs mitzuteilen (Artikel 16).

Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes personenbezogener Daten ist die Regelung des Zugangs zum Portal während des Verkaufs von besonderer Bedeutung (Artikel 20). Es ist vorgesehen, dass nur der Richter, der Referent des Verfahrens und der Sachbearbeiter (dh die vom CPC autorisierten Personen) sowie alle anderen vom Richter oder Referenten autorisierten Personen an telematischen Verfahren am Verkauf teilnehmen können, ohne Verzauberung. Im Falle eines verzauberten Verkaufs kann jedoch aufgrund der Bekanntheit der Anhörungen (Artikel 581 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) jeder an den Operationen teilnehmen, indem er sich mit der in der Verkaufsmitteilung angegebenen Internetadresse verbindet, jedoch nach der Registrierung auf der Portal.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Portal des Telematik-Verkaufsleiters in jedem Fall sicherstellt, dass die Bieter nur auf die Daten zugreifen können, die in den "Duplikaten" der Gebote enthalten sind (die keine Identifikationsinformationen der Bieter enthalten, wie oben dargestellt) ) durch Ersetzen von Namen durch Pseudonyme oder andere Unterscheidungsmerkmale, die die Anonymität von Personen gewährleisten können (Artikel 20 Absatz 3). Auf diese Garantie der Anonymität wird in den nachfolgenden einschlägigen Bestimmungen des Systems - die detaillierter die Methoden des telematischen, synchronen, asynchronen und gemischten Verkaufs (Artikel 21-25) regeln - ausdrücklich Bezug genommen, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten Vertraulichkeit der Bieter während des Verkaufs (Artikel 22 Absätze 3 und 25 Absätze 1, 7 und 8).

BERÜCKSICHTIGT

3. Die Stellungnahme wird zu einer Fassung des Dekretentwurfs abgegeben, in der die eingehenden Analysen und Angaben berücksichtigt werden, die das Büro des Garanten den zuständigen Stellen der betreffenden Verwaltung bei informellen Sitzungen und Kontakten vorgeschlagen hat, um den Text zu perfektionieren und zu erstellen Es entspricht in vollem Umfang den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.

Insbesondere die Bemerkungen des betreffenden Amtes: das Portal des Verkaufsleiters für Telematik, dessen Definition jetzt im System enthalten ist (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o)) und die Selektivität des Zugangs zu diesem Amt während des Verkaufsbetriebs (Artikel 20); die Anonymitätsgarantien des Bieters; die Verfahren zur Führung des Registers der Telematik-Verkaufsleiter, die Relevanz der darin gesammelten Informationen für die Registrierung und die Garantien für die Verarbeitung von Gerichtsdaten, die zur Überprüfung der Integritätsanforderungen erforderlich sind (zu diesem Aspekt siehe Absatz 4); die Verfahren zur Übermittlung des Angebots per E-Mail.

Die angegebenen Angaben wurden von der betreffenden Verwaltung vollständig anerkannt, weshalb die Behörde unter diesem Gesichtspunkt keine weiteren Bemerkungen zu den Artikeln zu machen hat.

BERÜCKSICHTIGT

4. Der Gegenstand des heutigen Dekretentwurfs ist vom Standpunkt des Schutzes personenbezogener Daten besonders heikel, da er die Verarbeitung von "gerichtlichen Daten" beinhalten kann, für die besondere Garantien gegeben sind (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) ), 20, 21 und 22 des Kodex).

Diese Verarbeitung kann insbesondere während der vom Ministerium durchgeführten Überprüfungen des Besitzes der Integritätsanforderungen erforderlich sein, die für die Eintragung in das Register der Telematik-Verkaufsleiter (Artikel 4 Absätze 4 und 5 des Systems) durch den Erwerb von erforderlich sind Bescheinigung über das Strafregister, anhängige Anklagen und die Bescheinigung über vorbeugende Maßnahmen.

Die Verarbeitung solcher Daten ist gesetzlich gestattet, wobei die Zwecke von erheblichem öffentlichem Interesse festgelegt werden (Artikel 21 des Kodex), da es sich bei dem fraglichen Fall zum einen um einen Eintrag handelt, der "gesetzlich, durch eine Verordnung oder ein Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist" "(Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe g) des Kodex) und die Anwendung der Vorschriften über" Integritätsanforderungen "(Artikel 69 des Kodex) und andererseits die direkte Konsultation der öffentlichen Verwaltung durch die Archive der Zertifizierungsverwaltung, "die darauf abzielen, die von den Bürgern eingereichten Ersatzerklärungen zu überprüfen", gelten als zu einem Zweck von erheblichem öffentlichen Interesse erstellt (Artikel 43 Absatz 2 des Präsidialdekrets 445/2000).

Die Verarbeitung der oben genannten Daten erfordert jedoch bekanntlich die zusätzliche Anforderung der gesetzlichen Bestimmung, die gemäß demselben Artikel 21 des Kodex die Arten von Daten und Vorgängen festlegt, für die die zuständige Verwaltung jeweils autorisiert ist. zu behandeln und durchzuführen.

Unter diesem Gesichtspunkt erkennt der Garantiegeber an, dass diese Bestimmung regulatorischen Charakter hat und dass die Verwaltung darüber hinaus einen Verordnungsentwurf zur Ergänzung des Dekrets des Justizministers vom 12. Dezember 2006, n. Chr., In angemessener Weise übermittelt hat. 306 mit der Disziplin der Behandlung sensibler und gerichtlicher Daten durch das Justizministerium, verabschiedet gemäß Artikel 20 und 21 des Kodex. Bei diesem Schema wird die Karten-Nr. 18 dem Dekret beigefügt, das sich nun auf die "Führung von Registern, Registern und Listen" bezieht; Das Formular identifiziert die Regulierungsquellen der Register oder Listen, die bereits erstellt wurden oder in Kürze erstellt werden sollen (und unter diesen tatsächlich den Artikel 161 der Bestimmungen zur Umsetzung der Zivilprozessordnung). Legislative Quelle dieses Dekrets zur Einrichtung des Registers der Telematik-Verkaufsleiter) die behördlichen Verweise, die die relevanten Zwecke des öffentlichen Interesses enthalten, die Arten der verarbeiteten Daten (nur "gerichtliche") und die Operationen, die durchgeführt werden können. In der Beschreibung der Behandlung ist festgelegt, dass die Daten zu den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Integritätsanforderungen zum Zwecke der Registrierung und Aufrechterhaltung der Registrierung in den Registern natürlicher oder juristischer Personen erfasst werden können.

Der Garantiegeber gab am 10. April 2014 eine befürwortende Stellungnahme zu diesem ergänzenden Dekretschema des Ministerialdekrets 306 von 2006 ab, dessen Annahme eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung der in dieser Bestimmung genannten Behandlungen ist.

DER GARANT

äußert sich positiv zum Dekretentwurf des Justizministers zu der "Verordnung, die die technischen und betrieblichen Vorschriften für die Durchführung des Verkaufs von beweglichen und unbeweglichen Sachen auf elektronischem Wege in den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen gemäß Artikel 161 der Bestimmungen über die Umsetzung der Zivilprozessordnung ".

Rom, 15. Mai 2014

PRÄSIDENT

Serum

DER RAPPORTEUR

Iannini

DER SEKRETÄR GENERAL

Busia